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   OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22   

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OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22 (https://dejure.org/2023,20903)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02.08.2023 - 1 LA 231/22 (https://dejure.org/2023,20903)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02. August 2023 - 1 LA 231/22 (https://dejure.org/2023,20903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBStV § 2 Abs. 1; RBStV § 2 Abs. 2
    Vermutungsregel; Wohnen; Wohnungsinhaber; Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos)

  • rechtsportal.de

    RBStV § 2 Abs. 1; RBStV § 2 Abs. 2
    Vermutungsregel; Wohnen; Wohnungsinhaber; Antrag auf Zulassung der Berufung (erfolglos)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen "hinter der Wohnungstür" zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.18, juris Rn. 18, unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a., juris).

    Hinsichtlich der von dem Kläger erstinstanzlich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung von Zweitwohnungen (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16, juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass diese nicht einschlägig sei, weil der Kläger nicht Inhaber mehrerer Wohnungen sei.

  • BVerwG, 09.12.2019 - 6 C 20.18

    Auslandsaufenthalt; Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht;

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA, S. 3), wird eine Wohnung bereits dann im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV von einer Person selbst bewohnt, wenn sie die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie die hierfür erforderliche Verfügungsgewalt über die Wohnung innehat (BVerwG, Urteil vom 09.12.2019 - 6 C 20.18, juris Rn. 18).

    Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention für den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich, eine Belastungsgleichheit der Beitragspflichtigen durch einen Ausschluss unzulässiger Möglichkeiten der Beitragsvermeidung sicherzustellen und unverhältnismäßige Kontrollen "hinter der Wohnungstür" zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.18, juris Rn. 18, unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a., juris).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 25; OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 51).

    Eine solche liegt allerdings erst dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2022 - 2 B 8.21, juris Rn. 24; VGH BW, Beschl. v. 20.12.2022 - 14 S 2096/22, juris Rn. 76).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2022 - 2 S 2436/21

    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils; Infragestellung der

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht ( VGH BW, Beschl. v. 10.01.2022 - 2 S 2436/21, juris Rn. 14).

    Die Vermutungswirkung des Melderechts gilt, solange sie nicht durch eine Abmeldung des Wohnsitzes beseitigt wird (s.a. VGH BW, Beschl. v. 10.01.2022 - 2 S 2436/21, juris Rn. 31).

  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 1 LA 285/20

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine Spielhalle mit neun

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschl. v. 22.11.1983 - 2 BvR 399/81, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.02.2013 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnung von Gerichtspersonen; Ablehnungsgesuch;

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.02.2013 - 8 B 58.12, juris Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus OVG Bremen, 02.08.2023 - 1 LA 231/22
    Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschl. v. 02.12.1969 - 2 BvR 320/69, juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2009 - 10 S 3156/08

    Zur ausreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes bei Verfahrensfehlern - hier:

  • OVG Bremen, 10.01.2023 - 1 LA 420/21

    Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS- GVO hinsichtlich

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2021 - 10 LA 250/20

    Jägerprüfung, deutsche; Prüfungsprotokoll

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 LA 7/22

    Attest; Belastungsstörung, posttraumatische; Erkrankung, psychiatrische;

  • OVG Bremen, 16.06.2023 - 1 LA 335/21

    Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Mehrfachbegründung; Steuerschulden;

  • OVG Bremen, 27.11.2023 - 1 LA 46/23

    ARD ZDF Beitragsservice; Aufklärungsmangel; Beitragsservice; Darlegung eines

    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 231/22, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 19.04.2024 - 1 LA 277/23

    Widerruf und Rückforderung einer Corona-Soforthilfe - Corona-Soforthilfe;

    Zur hinreichenden Darlegung der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 02.08.2023 - 1 LA 231/22, juris Rn. 9 m.w.N.).
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